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Dorothee Elisabeth Tretschlaff

Dr. Marita Genesis: „Geköpft und verscharrt – Bestattungen auf dem Richtplatz. Eine archäologisch historische Betrachtung“

5. Vortrag Dominikanerkloster: Freitag, 17.9., 19:00, Dr. Marita Genesis, Potsdam

Marita Genesis studierte in Potsdam und Berlin Geschichte und Archäologie und promoviert derzeit zum Thema Richtstättenarchäologie. Sie leitete zum Zeitpunkt der Themenwochen eine Grabung an einer Richtstätte in Thüringen. Seit vier Jahren führt Genesis archäologische Grabungen gezielt an Hinrichtungsstätten durch. So fanden Kampagnen in Polen an der Templerkomturei Chwarszczany und am Galgenhügel in Alkersleben statt. Bereits 2006 hatte sie ihre Magisterarbeit an der Historischen Fakultät der Universität Potsdam über die „Scharfrichter in Brandenburg an der Havel“ eingereicht.

Genesis stellte einleitend dar, dass es im christlich geprägten Kulturkreis spezifische Vorstellungen zum Jenseits wie auch zum Eintritt ins Paradies gibt, die sich bis weit in die Neuzeit und sogar bis in die Gegenwart halten. Seit alters her legte man im Christentum Wert auf eine gebührende Bestattung in geweihter Erde, denn nur so könne man bei der Auferstehung am Jüngsten Tag mit ins Paradies einziehen. Demzufolge galt eine Bestattung außerhalb des Friedhofs als Bestrafung. Verschärft wurde die Strafe, wenn der Tote durch das Feuer vernichtet oder im Wasser ertränkt wurde, also sein Leib gar keinen Ruheplatz fand. Ebenso als posthum strafverschärfend galt die Position des Leichnams auf dem Bauch oder auf der Seite, den Kopf nicht wie üblich westwärts ausgerichtet, denn damit versäumte der Verstorbene den Einzug ins Paradies.
Die Richtstättenarchäologie ist eine relative junge Disziplin, erst seit ca. 15 Jahren werden auch Stätten der Frühen Neuzeit archäologisch erschlossen und die Befunde erweisen sich oft als Ergänzung zu schriftlichen Quellen, die bereits vorliegen.

Richtstätten lagen an exponierten Plätzen meist außerhalb von Ortschaften, auf weithin sichtbaren Anhöhen oder an Wegkreuzungen, so dass die dort teils monatelang verbleibenden und dem Tierfraß ausgesetzten Leichname der Abschreckung dienten. Entgegen der langläufigen Vorstellung eines Galgens beispielsweise aus Westernfilmen, waren diese drei- oder vierschläfrig, das heißt, dass auf drei bzw. vier gemauerten Säulen, die im Dreieck bzw. Viereck angeordnet waren, hölzerne Balken verankert waren – so konnten mehrere Delinquenten gleichzeitig dort hingerichtet werden. Es gab auch temporäre Galgen, die ganz aus Holz gebaut waren – allerdings galt es als unehrenhaft für Handwerker einen Galgen zu errichten – so ist aus Prenzlau überliefert, dass alle Zimmermänner der Stadt gemeinsam einen neuen Galgen errichteten, damit keiner ihrer Zunft sich allein dem Makel stellen mußte, dies getan zu haben.

Bei den verhängten Todesurteilen wurden je nach Delikt solche mit “ehrenhaften” oder “unehrenhaften” Attributen unterschieden. “Ehrenhafte” Todestrafen ermöglichten eine anschließende Beerdigung auf einem Friedhof (ggf. am Rande eines solchen), bei “unehrenhaften” Todesstrafen wurden die Leichen “verlocht”, d.h. achtlos neben oder im Zentrum der Richtstätte verscharrt. Die große Diskrepanz zwischen der Anzahl der in den Stadtrechtsquellen aufgeführten Todesurteilen und den tatsächlich auf den Richtstätten aufgefundenen Leichnamen ergibt sich aus diesen verhängten „ehrlichen“ bzw. „unehrlichen“ Strafen. „Ehrliche“ Strafen, wie die Enthauptung und das Ertränken ermöglichten, wenn im Urteil nicht anders verfügt wurde und der Sünder Reue gezeigt hatte, ein christliches Begräbnis in geweihter Erde.

Dem Amt des Scharfrichters waren zur Sicherung seines Lebensunterhaltes oft mehrere Abdeckereien angeschlossen, er selbst durfte diese Tätigkeit nicht ausführen, das übernahmen eigens die dafür angestellten Abdecker (Wasenmeister, Schinder) , demzufolge wurde der Richtplatz  auch gleichzeitig als Schindacker genutzt. Ein Grund dafür, dass neben den menschlichen Überresten auch tierische gefunden werden. Dies kann wiederum auch der Fall sein, wenn zur besonderen Erniedrigung eines Todeskanditaten dieser gleichzeitig mit Tieren hingerichtet wurde (wie auf einer Darstellung von 1547 einer Zürcher Chronik zu sehen war).

Bei den auf Grabungen geborgenen menschlichen Überresten lassen sich anhand der Anordnung der Skelette Rückschlüsse auf verschiedene Todesstrafen schließen. Bislang gelang es jedoch kaum Spuren von einer der Tötung möglicherweise vorausgegangenen Folterung nachzuweisen, da diese vor allem Schmerzen zufügen und keine Knochen brechen lassen sollten.

Eine “ehrliche” Strafe (für z.B. Kindstötung, Inzest, Kuppelei und Gotteslästerung), zu der vor allem Frauen “begnadigt” werden konnten, war das Ertränken, bei dem die TodeskandidatInnen mit unter den Knien gefesselten Armen, oder in einen Sack gesperrt ins Wasser gestoßen wurden und ertranken. In archäologischen Befunden lassen sich möglicherweise Spuren dieser Hinrichtungsart in den “Hockerbestattungen” erkennen – die Opfer wurden nach Eintritt des Todes immer noch gefesselt vor Ort verscharrt, wenn ihre Angehörigen beispielsweise den Leichnam nicht auslösten und auf einem Friedhof bestatten konnten.

Eine weitere “ehrliche” und oft Gnadenstrafe war die Dekapitation (Enthauptung), bei der der Henker sein ganzes Geschick darin legte, mit dem Schwert in einem Schlag den Kopf vom Rumpf des Delinquenten abzutrennen. Der Henker war der einzige Bürger, der ein Schwert führen durfte – dieses hatte eine abgerundete Spitze und seine Fertigkeit wurde durch Übung an Kohlköpfen oder Tieren bis zu Meisterschaft, die ihm von einem anderen Henker bestätigt wurde, erlangt. Henker gehörten einer städtischen Randgruppe an und galten in vereinzelten Landesteilen sogar als unehrenhaft. Iin etlichen Städten unterlagen sie auch einer speziellen Kleiderordnung, allerdings erlangten sie häufig durch ihre Abdeckertätigkeit einigen Wohlstand und lebten keinesfalls isoliert weit außerhalb der Städte. Wenn ein Henker bei einer Hinrichtung versagte, so konnte es vorkommen, dass er dem geifernden Mob selbst zum Opfer fiel – man erwartete, dass er sein Handwerk verstünde und den Opfern einen schnellen Tod bereiten konnte.

Eine „unehrliche“ Strafe war das Verbrennen, das auf Mordbrand, Ketzerei, Zauberei, Vergiftung, Münzfälschung, schwere Unzucht, Kirchendiebstahl und Sodomie stand. Das Feuer sollte in diesen Fällen als reinigendes Element das Böse von der Erde tilgen. In Gnadenfällen wurden die Angeklagten vor der Verbrennung unauffällig erdrosselt oder durch einen Stich ins Herz getötet. Damit durch fliegende Funken nicht hölzerne Galgen mit in Brand gesteckt wurden, errichtete man die Scheiterhaufen in sicherer Entfernung. Archäologisch lassen sich bislang kaum Überreste von Scheiterhaufen und Brandpfählen nachweisen, da es Teil der Strafe war, dass alle Überreste getilgt werden sollten – die vom Teufel besessene Seele wurde vom läuternden Feuer gereinigt und die Asche in alle Winde zerstreut.

Marita Genesis ging in ihrem Vortrag auf weitere Details verschiedener Hinrichtungsmethoden ein. Empfohlen sei bei weitergehendem Interesse das neu erschienene Kompendium Richtstättenarchäologie, in dem auch Abhandlungen von ihr enthalten sind.